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Betriebliche Ersthelfer

Alle Informationen zur Ausbildung und zur Anzahl der betrieblichen Ersthelfer für Sie kompakt zusammengefasst.

Ein Oberkörper auf dem bereits Defi-Elektroden kleben und Hände die zur Herzmassage ansetzen.

Seit 1.1.2010 ist eine Neuregelung in Kraft; sie betrifft die Arbeitsstättenverordnung (AStV) und die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und regelt die Bestellung von betrieblichen Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern und die regelmäßig zu absolvierenden Wissensauffrischungen.

Das Rote Kreuz unterstützt Unternehmen und Betriebe perfekt dabei, Mitarbeiter zu betrieblichen Ersthelfern auszubilden. Buchen Sie dafür einfach den dementsprechenden Erste-Hilfe-Kurs online unter www.erstehilfe.at oder kontaktieren Sie uns.

Wir haben hier für sie alle wesentlichen Informationen zusammengefasst:

Ausbildung:

  • Arbeitsstätten und Baustellen bis zu 4 Beschäftigten
    Es genügt wenn die Ersthelfer einen mind. 8-stündigen Erste-Hilfe-Kurs besucht haben. Alle 4 Jahre muss eine Auffrischung im Ausmaß von 8 Stunden gemacht werden bzw. alle zwei Jahre eine 4-stündige Auffrischung.
     
  • Arbeitsstätten und Baustellen mit mehr als 4 Beschäftigten
    Die Ausbildung muss mindestens 16-Stunden umfassen und den Richtlinien des ÖRK entsprechen. Alle vier Jahre muss eine Auffrischung von 8 Stunden bzw. alle zwei Jahre ein Kurs im Ausmaß von 4 Stunden absolviert werden.

Wie viele Ersthelfer_innen müssen bestellt werden?

In Büros oder in Arbeitsstätten mit geringer Unfallgefahr

  • Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person.
  • Bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen.
  • Für je 20 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person.

 

In allen anderen Arbeitsstätten

  • Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person.
  • Bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen.
  • Für je zehn weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person.

 

Auf Baustellen

  • Bei bis zu 19 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person.
  • Bei 20 bis 29 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen.
  • Für je zehn weitere regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person.
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