Stellungnahme zum Ausschluss eines freiwilligen Mitglieds
betrifft: TT Artikel vom 12.10.2022 und 19.10.2022
Es werden Vorwürfe in mehreren Artikeln der Tiroler Tageszeitung gegen das Rote Kreuz Schwaz erhoben, ein Mitglied des Roten Kreuzes vom Dienst unrechtmäßig suspendiert zu haben.
Dies betrifft ein freiwilliges Mitglied, welches vom Bezirksausschuss wegen dem Vorwurf der sexuellen Belästigung eines anderen Mitglieds ausgeschlossen wurde. Es ist korrekt, dass gegen den Ausschluss vom Mitglied gerichtlich vorgegangen wurde. Das Zivilgericht hat diesen Ausschluss aufgeboben wegen eines Formfehlers: den Antrag hat nicht der damalige Ortsstellenleiter eingebracht. Dieses Verfahren ging zu Gunsten des Beschuldigten aus, sagt jedoch nichts über die vorgeworfene Handlung aus.
Der Bezirksausschuss hat den Ausschluss auf Grund, der wenige Tage nach dem Vorwurf getätigten, polizeilichen Zeugenaussagen getroffen. In diesen, unter Wahrheitspflicht getroffenen Aussagen, sind die Vorwürfe des betroffenen Mitglieds und des Zeugen für den Ausschuss eindeutig. Die Aussage des Beschuldigten liegt ebenfalls vor und ist in die Entscheidung mit eingeflossen.
Im Roten Kreuz Schwaz gibt es gegenüber sexueller Belästigung eine Nulltoleranz-Grenze, wie dies auch vom Bezirksstelleleiter bei der Jahreshauptversammlung am Freitag erneut klargestellt wurde. Die Verhaltensrichtlinie (siehe [1]), beschlossen in der 242. Präsidentenkonferenz des Österreichischen Roten Kreuzes am 20.09.2018, lässt hier auch wenig Spielraum: „Im Roten Kreuz wird keinerlei Form von sexueller Belästigung oder sexueller Ausbeutung toleriert.“
Dass sich ein ehemaliger Zivildiener zwei Jahre später nicht mehr an Details erinnert ist durchaus möglich. Aus diesem Grund werden Aussagen von der Polizei unmittelbar aufgenommen, diese wurden auch nie widerrufen und wurden unter Wahrheitspflicht getätigt. Über diese Pflicht wurden alle Betroffenen vorab entsprechend belehrt. Entgegen der Behauptung in der Tiroler Tageszeitung wurde die Aussage des Zeugen nicht nur per Mail übermittelt, sondern bei der Polizei vor Ort getätigt. Die Unschuldsvermutung gilt für jeden, jedoch muss eine entsprechende, vereinsinterne Entscheidung auf Grund von Zeugenaussagen abgewogen und entsprechend behandelt werden.
Das Mitglied ist vom Vorwurf der sexuellen Belästigung auch nicht freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, da ein Schlag auf den Po nicht den Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt. Dafür wäre ein grabschen/Zwicken in den Po notwendig gewesen. Zweifel daran, dass den Aussagen des Opfers und des Zeugen nicht geglaubt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft nicht erkennen lassen. Das Rote Kreuz duldet jedoch auch dieses strafrechtlich nicht relevante Ausmaß nicht. Zudem entspricht dies keineswegs dem Bild, welches das Rote Kreuz nach außen akzeptiert. Auch andere Äußerungen und Handlungen die unseren Grundsätzen widersprechen werden nicht toleriert. Daher darf das Mitglied, wie bereits erwähnt, weiterhin keine Dienste versehen und hat ein aufrechtes Betretungsverbot für unsere Dienststellen.
Es stellt sich uns auch die Frage, wie die Tiroler Tageszeitung berichten würde, wenn solche Anschuldigungen nicht ernst genommen und ignoriert würden. Es gingen bereits weitere Artikel voran, welche mit diversen Vorwürfen gegen die Führung bzw. den Bezirksausschuss aufwarten ließen. Zu diversen vorgeworfenen Unstimmigkeiten innerhalb des Roten Kreuzes Schwaz möchten wir festhalten, dass der Vorstand im Jahr 2020 gemäß den Satzungen von allen Mitgliedern mit absoluter Mehrheit gewählt wurde und seine Arbeit laut Statuten und Richtlinien unter der Leitung von Bezirksstellenleiter Hans-Peter Thaler in der zweiten Periode durchführt. Klarerweise gibt es in einem Verein mit über 400 freiwilligen und rund 70 hauptamtlichen Mitarbeiter_innen immer wieder Unstimmigkeiten und es müssen Entscheidungen getroffen werden, die nicht immer allen Mitgliedern behagen. Diese werden nach bestem Wissen und Gewissen getroffen, daher möchten wir auch persönliche Animositäten, die uns im letzten Artikel vorgeworfen werden, auf das schärfste Zurückweisen.
[1] https://rkschwaz.at/verhaltensrichtlinie

