Eine große Herausforderung im Pflegefall ist immer auch die Finanzierung, denn Pflege ist meistens auch mit Kosten verbunden. Daher sollte frühzeitig geklärt werden, wie die Finanzierung geregelt werden kann. Je nach benötigtem Grad der Pflege haben Sie Anspruch auf Pflegegeld!
Dazu muss im ersten Schritt die Pflegestufe ermittelt werden. Besteht Pflegebedarf, wird dieser nach Einschätzung bzw. Untersuchung von einem/einer Arzt/Ärztin oder Pflegefachkraft in sieben Pflegestufen von 1 (leicht) bis 7 (hoch) eingestuft, je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes (in Stunden pro Monat) und unabhängig von Alter und Ursache der Pflegebedürftigkeit.
Dazu wird zunächst die betroffene Person zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder in manchen Fällen von einer diplomierten Pflegefachkraft aufgesucht. Der Termin für diesen Hausbesuch wird Ihnen vorher bekannt gegeben. Die sachverständige Person erkundigt sich dann über den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der pflegebedürftigen Person und, falls anwesend, bei der Hauptbetreuungsperson, erhebt die Anamnese und führt eine Untersuchung durch. In einem Gutachten werden diese Ergebnisse festgehalten und letztlich der notwendige Pflegebedarf ermittelt. Liegt ein ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden vor, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld! Je nach Pflegebedarf sind das EUR 175,00 bis EUR 1.879,50 im Monat. Mit dem Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen durch eine pauschale Geldleistung abgegolten. Dadurch soll die notwendige Pflege gesichert und ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden.
Die Regelungen sind in allen Bundesländern einheitlich – den Antrag auf Pflegegeld stellen Sie bei Ihrem zuständigen Versicherungsträger - also der Stelle, welche die Pension oder Rente auszahlt. Die Pensionsversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Das Pflegegeld leistet einen Beitrag zur Abdeckung der durch die Pflegebedürftigkeit zusätzlich anfallenden Kosten. Anteilige Kosten, die von den Klient:nnen zu tragen sind, fallen je nach Bundesland unterschiedlich hoch aus, da jedes Bundesland eigene sozial gestaffelte Kostenbeitragsmodelle hat.
Für mobile Pflege- und Betreuungsleistungen (Heimhilfe, Hauskrankenpflege) ist beispielsweise ein Kostenbeitrag zu entrichten, der sich nach dem Einkommen des/der Pflegebedürftigen richtet. Die Serviceleistungen des Roten Kreuzes, wie Essenszustellung oder das Notruftelefon, ebenso wie Hilfsmittel, sind ebenfalls zu bezahlen.