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Regeln im Krieg

Das huma­ni­täre Völker­recht bildet einen wesent­li­chen Teil des Völker­rechts. Es ist eine Zusam­men­set­zung von Regeln, die darauf abzielen, die Auswir­kungen von bewaff­neten Konflikten zu verrin­gern.

Die Bestim­mungen des huma­ni­tären Völker­rechts


Gegründet auf huma­ni­täre Anliegen bezieht sich das huma­ni­täre Völker­recht auf Zeiten bewaff­neter Konflikte und beinhaltet Bestim­mungen sowohl zum Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Kampf­hand­lungen teil­nehmen, als auch zur Beschrän­kung der von den Konflikt­par­teien einge­setzten Kriegs­me­thoden und –mittel:

Schutz von Zivil­per­sonen

Die Konflikt­par­teien müssen jeder­zeit zwischen Zivil­be­völ­ke­rung und Kombat­tanten unter­scheiden. Angriffe dürfen nur gegen mili­tä­ri­sche Ziele gerichtet sein.

Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feind­se­lig­keiten teil­nehmen, haben Anspruch auf Achtung ihres Lebens und ihrer physi­schen und psychi­schen Unver­sehrt­heit. Sie sind unter allen Umständen zu schützen und mit Mensch­lich­keit zu behan­deln, ohne jegliche ihnen zum Nach­teil gerei­chende Unter­schei­dung.

Verwun­dete und Kranke sind von derje­nigen Konflikt­partei, welche sie in ihrer Gewalt hat, zu bergen und zu pflegen. Sani­täts­per­sonal und -einrich­tungen, Sani­täts­trans­port­mittel und Sani­täts­ma­te­rial sind zu schonen.

Gefangen genom­mene Kombat­tanten und Zivi­listen, die sich in der Gewalt einer gegne­ri­schen Partei befinden, haben Anspruch auf Achtung ihres Lebens, ihrer Würde, ihrer persön­li­chen Rechte und ihrer poli­ti­schen, reli­giösen und ander­wei­tigen Über­zeu­gungen.

Diese Personen sind vor jegli­chen Gewalt­hand­lungen oder Repres­sa­lien zu schützen. Sie haben Anspruch auf Nach­rich­ten­aus­tausch mit ihren Fami­lien und auf Hilfe­leis­tungen. Jedes Indi­vi­duum hat Anspruch auf grund­le­gende Rechts­ga­ran­tien.

Weder die Konflikt­par­teien noch die Ange­hö­rigen ihrer Streit­kräfte haben unein­ge­schränkte Frei­heit bei der Wahl der zur Krieg­füh­rung einge­setzten Methoden und Mittel – so ist der Einsatz jegli­cher Waffen und Kampf­me­thoden verboten, wenn dadurch voraus­sicht­lich unnö­tige Verluste und über­mä­ßiges Leiden bewirkt werden.

Geltungs­be­reich des Huma­ni­tären Völker­rechts

Das huma­ni­täre Völker­recht (HVR) gilt nur in bewaff­neten Konflikten.

Es tritt mit dem Ausbre­chen eines Konflikts in Kraft und gilt glei­cher­maßen für beide Seiten, unab­hängig davon, wer mit den Kampf­hand­lungen begann.

Das HVR unter­scheidet zwischen inter­na­tio­nalen und nicht inter­na­tio­nalen bewaff­neten Konflikten. Inter­na­tio­nale bewaff­nete Konflikte sind solche, an denen mindes­tens zwei Staaten betei­ligt sind. Im Falle von nicht inter­na­tio­nalen bewaff­neten Konflikten müssen alle am Konflikt betei­ligten Parteien (auch orga­ni­sierte nicht­staat­liche Gruppen) das huma­ni­täre Völker­recht einhalten.

In der sudanesischen Provinz Darfur wird seit Jahren ein innerstaatlicher, nicht internationaler Konflikt um die begrenzten Wasservorkommen und Weideland ausgetragen. Die Konfliktparteien sind Rebellen– und Regierungstruppen, die durch arabische Milizen unterstützt werden.

Immer wieder kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Etwa 200.000 Menschen sind seit 2003 aus dem Sudan in den benachbarten Tschad geflohen und ungefähr zwei Millionen Vertriebene sind innerhalb des Sudan auf der Flucht. Schätzungen zufolge hat der Konflikt 200.000 Menschenleben gefordert.

Alle Konfliktparteien sind zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts verpflichtet. Dennoch leiden vor allem unbeteiligte Zivilisten, die aus ihren Dörfern vertrieben werden oder gar noch in den Flüchtlingscamps angegriffen werden, unter den kriegerischen Auseinandersetzungen.

Das Internationale Komitee vom Roten Keuz (IKRK) appelliert regelmäßig an die Konfliktparteien, die Regeln des Krieges wie sie das HVR festschreibt, zu wahren.

Menschen­rechte

Unter­schiede und Gemein­sam­keiten zum Huma­ni­tären Völker­recht

Das Rote Kreuz ist keine "Menschen­rechts­or­ga­ni­sa­tion" im klas­si­schen Sprach­ver­ständnis - seine Basis liegt im huma­ni­tären Völker­recht.

Die Grenzen zwischen huma­ni­tärem Völker­recht und Menschen­rechten werden aller­dings immer flie­ßender. Denn viele der schwe­lenden bewaff­neten Konflikte von heute sind oftmals von Unruhen und krimi­nellen Hand­lungen nur noch schwer zu unter­scheiden. Während Menschen­rechts­kon­ven­tionen in der Regel in einem Rechts­staat gut funk­tio­nieren, sind sie jedoch nicht krisen­si­cher: Wenn ein Staat aufgrund von Unruhen den Ausnah­me­zu­stand verhängt, können viele Menschen­rechte "dero­giert", für nicht anwendbar erklärt werden.

Das huma­ni­täre Völker­recht hingegen ist gerade für den Krisen­fall gemacht:

  • Es soll den Schutz grund­le­gender Menschen­rechte gerade im Konflikt­fall sichern.
  • Die Mindest­re­geln des huma­ni­tären Völker­rechts und der Menschen­rechte sind iden­tisch.

UNTERRICHTSMODULE FÜR JUGENDLICHE UND JUNGE ERWACHSENE

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