Geschichte und Entwicklung des Humanitären Völkerrechts
Vor der Schaffung des heutigen humanitären Völkerrechts galten zur Regelung bewaffneter Konflikte ungeschriebene Bestimmungen auf der Grundlage von Sitten und Gebräuchen.
Allmählich traten bilaterale, jedoch in unterschiedlich detaillierter Form aufgesetzte Verträge in Kraft, welche die Kriegsparteien manchmal aber erst nach dem Ende der Gefechte unterzeichneten. Außerdem gab es vom Staat erlassene Anweisungen an seine Truppen.
Eine Frage der Kultur
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen, die früher bewaffnete Konflikte regelten, war also sowohl zeitlich als auch räumlich beschränkt. Sie bezogen sich lediglich auf eine Schlacht oder einen bestimmten Konflikt. Diese "Kriegsvorschriften" änderten sich je nach Epoche, Raum, Sitte und Kultur.
Wichtige Vorboten des zeitgenössischen humanitären Völkerrechts waren Henry Dunant und Guillaume-Henri Dufour. Der Rotkreuz-Gründer Henry Dunant formulierte seine
Idee vom Schutz der Verwundeten in der 1862 veröffentlichten Schrift „Eine Erinnerung an Solferino“.
Aufgerüttelt durch eigene Kriegserfahrungen bot General Dufour unverzüglich seine aktive Unterstützung an – insbesondere indem er den Vorsitz der Diplomatischen Konferenz von 1864 übernahm.
Ein Meilenstein in der Geschichte
Die Schweizer Regierung berief auf Vorschlag der fünf Gründungsmitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz die Diplomatische Konferenz von 1864 ein: Am 22. August nahmen die 16 Teilnehmerstaaten mit der "Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten bei den im Felde stehenden Heeren" das erste internationale Abkommen an.
Die Genfer Konvention von 1864 legte das Fundament für das heutige humanitäre Völkerrecht. Darin ist das Rote Kreuz als Schutzzeichen für Hilfspersonal und medizinische Einrichtung verankert. Die Signatarstaaten verpflichten sich das Zeichen zu respektieren. Inzwischen haben alle Länder der Welt die Konventionen unterzeichnet.
Die erste Genfer Konvention war durch folgende Hauptmerkmale gekennzeichnet:
- anerkannte, schriftlich niedergelegte Regeln, die universell zum Schutz der Opfer von Konflikten anwendbar sind;
- Multilateralität – offen für alle Staaten;
- die Verpflichtung, Verwundete und kranke Angehörige der Streitkräfte ohne Benachteiligungen zu pflegen;
- die Achtung und Kennzeichnung von Sanitätspersonal, -transportmitteln und -ausrüstung durch ein Schutzzeichen (rotes Kreuz auf weißem Grund).
- eit der Genfer Konvention von 1864 entwickelte sich das heutige humanitäre Völkerrecht etappenweise.
- Seit der Genfer Konvention von 1864 entwickelte sich das heutige humanitäre Völkerrecht etappenweise. Oft erst nach Konfliktereignissen, die seiner dringend bedurft hätten, um einem ständig zunehmenden Bedarf an humanitärer Hilfe zu entsprechen, der aus Waffenentwicklungen und neuen Konflikttypen resultierte.
- Die Genfer Konvention wurde 1868 durch die Regelungen der St. Petersburger Erklärung (Verbot des Einsatzes gewisser Wurfgeschosse in Kriegszeiten) ergänzt.
- Im Jahr 1899 folgten die Haager Abkommen, welche die Gesetze und Gebräuche des Land- sowie des Seekriegs regelten.
- In den 1920er Jahren traten sowohl das Genfer Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Krieg, als auch zwei weitere Genfer Konventionen in Kraft – darunter die Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen.
1949 wurden – bedingt durch die im 2. Weltkrieg begangenen Gräueltaten – die vier Genfer Abkommen mit folgendem Inhalt beschlossen:
I. Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde
II. Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See
III. Behandlung der Kriegsgefangenen
IV. Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
- Im Jahr 1954 wurde die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten angenommen
- 1972 wurde das Übereinkommen betreffend das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher Waffen beschlossen.
- 1977 folgten zwei Zusatzprotokolle, die den Schutz der Opfer internationaler (I) und nicht internationaler (II) bewaffneter Konflikte verstärken.
- 1980 einigte man sich auf das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßiges Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können.
- 1993 trat das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und der Vernichtung solcher Waffen in Kraft.
- Mitte der 1990er Jahre wurde das Protokoll über blind machende Laserwaffen und die Revision des Protokolls über das Verbot und die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen beschlossen.
- Im Rahmen der Ottawa-Konvention wurden 1997 der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen verboten, sowie Bestimmungen über deren Vernichtung festgelegt.
- Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes von 1998 wurde in den darauf folgenden Jahren in Deutschland, Österreich und der Schweiz ratifiziert.
- Im Jahr 2000 wurde das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten beschlossen.
- Seit 2008 unterstützen außerdem zahlreiche Staaten die Konvention zum Verbot von Streumunition.
Grundlagen und Durchsetzung des Humanitären Völkerrechts
Die Grundlagen des HVR
Das humanitäre Völkerrecht basiert auf den Genfer Konventionen und den Zusatzprotokollen. Die Genfer Konventionen beinhalten folgende Abkommen:
- Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde
- Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See
- Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
- Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten
Die zwei Zusatzprotokolle von 1977 erweitern die Genfer Abkommen. Das erste befasst sich mit internationalen, das zweite mit nicht internationalen Konflikten. Sie legen u. a. fest, die Persönlichkeit des Menschen, seine Ehre, Sitten und religiösen Überzeugungen, sowie die Rechte der Familie zu respektieren, grausame Behandlungen, Vernichtungen, Folterungen, Hinrichtungen ohne ordentliche Gerichtsverfahren, Verschleppungen, Plünderungen, Gewalttätigkeiten jeder Art und ungerechtfertigte Zerstörung von privatem Eigentum zu untersagen.
Durchsetzung
Zu den unterschiedlichen Maßnahmetypen zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts gehören:
- Präventionsmaßnahmen, basierend auf der Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einzuhalten. Diese Maßnahmen beinhalten u. a. die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts, die Ausbildung qualifizierten Personals zur Erleichterung der Umsetzung des humanitären Völkerrechts und die Ernennung von Rechtsberatern bei den Streitkräften, sowie die Erlassung innerstaatlicher Ausführungsgesetze zur Sicherung der Befolgung des humanitären Völkerrechts.
- Kontrollmaßnahmen, die es während der Dauer eines Konflikts erlauben, die Befolgung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts zu überwachen, und zwar durch die Schutzmächte oder ihre Vertreter bzw. das IKRK.
- Repressive Maßnahmen, basierend auf der Pflicht der Konfliktparteien, jegliche Verletzungen zu verhüten und zu unterbinden. Diese Maßnahmen sind Bestandteil jeder konsistenten Rechtsordnung und wirken auch als Abschreckung. Dazu gehören u. a. die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Ahndung schwerer, als Kriegsverbrechen geltender Verletzungen, die disziplinarische und strafrechtliche Verantwortung der Vorgesetzten sowie die Pflicht der Militärbefehlshaber, Straftaten zu unterbinden und anzuzeigen.
Weitere Maßnahmen können als Präventions-, Kontroll- und Repressionsmaßnahmen gleichzeitig wirken. Auch Bemühungen auf diplomatischem Wege sowie der Druck der Medien und der öffentlichen Meinung tragen zur Sicherung der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts bei.
Als Förderer und Hüter des humanitären Völkerrechts muss das IKRK sich für die Achtung des humanitären Völkerrechts einsetzen. Es tut dies, indem es die Kenntnis der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts verbreitet (z.B. im Rahmen von Beratungsdiensten) und die Konfliktparteien an ihre Verpflichtungen