Rettungsdienst Tirol - FAQ
Bitte zahlen Sie die erhaltene Rechnung umgehend ein. Die weitere Abrechnung mit einer privaten Krankenversicherung kann ausschließlich durch den/die Patient:in erfolgen. Alle Information über die Zahlungsabwicklung/Rückerstattungsmöglichkeit erhalten Sie bei Ihrer Versicherung und wir können Ihnen hierzu keine weiteren Auskünfte erteilen.
§10 Abs.1 des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 legt fest, dass immer der/die Patient_in als Leistungsempfänger_in zur Tragung der Kosten verpflichtet ist. Dies auch unabhängig davon, wer die Rettung verständigt hat. Für Sozialversicherte übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung diese Gebühr aufgrund von Verträgen. Besteht keine Krankenversicherung oder ist die Krankenversicherung nicht zur Leistung verpflichtet, so hat derjenige/ diejenige, für den der öffentliche Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst in Anspruch genommen wurde, die Gebühr selbst zu bezahlen.
Nach österreichischem Recht (insbesondere Rettungsdienstgesetz Tirol) entsteht der Anspruch auf Entgelt für den Rettungsdienstleister mit der Ausfahrt eines Einsatzwagens aufgrund der Alarmierung. Es ist dabei völlig unbeachtlich, ob in der Folge eine Transport- oder Versorgungsleistung vorgenommen wird oder nicht. Der Aufwand für das Rettungsunternehmen entsteht alleine durch das Bereitstellen von Fahrzeug, Material und Personal.
Ein Einsatz der Notfallrettung oder eines qualifizierten Krankentransportes unterliegt nicht der privatrechtlichen Gestaltung, wo für einen Transport bzw. für die Verrechnung eines solchen eine zivilrechtliche Vereinbarung erforderlich wäre. Rettung oder qualifizierter Krankentransport unterliegen dem (hoheitlichen) öffentlichen Recht, bei dem der Gesetzgeber (Land Tirol) verpflichtet ist, aufgrund der jeweiligen Alarmierungssituation einen Einsatz selbst oder durch von ihm Beauftragte zu generieren, welcher aufgrund von § 10 TRG auch an die Person zu verrechnen ist, zu dessen Gunsten die Alarmierung erfolgt ist.
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Wir haben keine bzw. unvollständige Versicherungsdaten von Ihnen.
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Die ärztliche Transportanweisung für Ihren „qualifizierten Krankentransport“ fehlt.
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Die Kopie Ihrer Europäischen Versicherungskarte fehlt, ist nicht leserlich, bzw. die Karte ist abgelaufen.
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Die ärztliche Transportanweisung für "qualifizierten Krankentransport" fehlt.
Dies ist innerhalb von 30 Tagen (notwendige Frist, um die aktuelle Anspruchsberechtigung prüfen zu können) möglich. Bei ausländischen Versicherten erfolgt dazu ein eigenes Aufforderungsschreiben durch uns. In diesem Fall senden Sie uns bitte eine gut leserliche Kopie Ihrer gültigen Europäischen Versicherungskarte hier per Mail. In der Folge wird Ihre Rechnung storniert und lediglich ein allfällig vorgesehener Selbstbehalt verrechnet.
Wir haben leider keine ärztliche Transportanweisung für Ihren Krankentransport vorliegen. Bitte lassen Sie die zugesandte ärztliche Transportanweisung von Ihrem Hausarzt mit Diagnose, Stempel und Unterschrift bestätigen und senden Sie diese innerhalb von 14 Tagen an uns.
Ja, bitte senden Sie uns ehestmöglich die ärztliche Transportanweisung. Ihre Rechnung kann storniert und über die Sozialversicherung abgerechnet werden.
Sie können uns per E-Mail, Fax oder Telefon kontaktieren. Wir senden Ihnen gerne eine Kopie der Rechnung zu.
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Bitte überprüfen Sie, ob Sie die Zahlung an die „Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH“ geleistet haben. Möglicherweise betraf ihre Zahlung eine andere Organisation, die am Rettungseinsatz beteiligt war wie Pistenrettung, Klinik oder der/die Ärzt_in.
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Wenn Sie die Zahlung an die „Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH“ geleistet haben, waren die Angaben auf dem Zahlschein möglicherweise nicht ausreichend, um eine Zuordnung zu Ihrer Rechnung vornehmen zu können. In diesem Fall übermitteln Sie uns am besten eine Kopie des Zahlungsbeleges mit Angabe der Rechnungsnummer, damit wir Ihre Zahlung richtig zuordnen können.
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Möglicherweise haben Sie mehrere Rechnungen für verschiedene Transporte bekommen und die angemahnte Rechnung ist tatsächlich noch offen.
Grundsätzlich ist Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch nach geltendem Recht die Leistung und nicht die Rechnung. Wird eine Leistung nicht fristgerecht bezahlt, besteht das Recht auf Mahnspesen und allfällige Inkassogebühren im gesetzlichen Ausmaß. Der Leistungserbringer hat nachzuweisen, dass eine Rechnung erstellt wurde, nicht aber, dass diese beim Adressaten eingelangt ist.
Wir verschicken jeweils eine Rechnung und nach Ablauf von 60 Tagen eine Mahnung an die Adresse, die unseren Einsatzkräften bekanntgegeben wird. Es liegt dabei in der Verantwortung des Patienten/ der Patientin bzw. seiner/ ihrer Begleitperson, die Adressangaben richtig und vollständig zu machen. Für die Rettungsdienst GmbH besteht hier keine Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Angaben.
Wenn auch nach Ablauf der im Mahnschreiben gesetzten Frist keine Reaktion bei der Rettungsdienst GmbH erfolgt ist, muss die offene Forderung dem beauftragten Inkassobüro übergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Inkassobüro für die weitere Abwicklung ausschließlich zuständig. Eine rasche Kontaktaufnahme mit dem Inkassobüro ist in der Folge unbedingt erforderlich, damit nicht weitere Kosten anlaufen können. Bei Bedarf kann Ihnen das Inkassobüro Rechnungskopien oder sonstige notwendige Angaben zum Einsatz liefern. Ein allfälliger Nachlass der Betreibungskosten kann ebenfalls nur direkt mit dem Inkassobüro vereinbart werden.
Wenn allerdings die Adresse, mit der Sie das Inkassobüro erreicht hat, grob von der vermerkten Rechnungsadresse beim Rettungsdienst Tirol abweicht, sind auf Anfrage nur der Rechnungsbetrag, nicht aber die Spesen zu entrichten.
Wenn Sie aus einem Land außerhalb der EU stammen und sich die (hohen) Gebühren für Ihre Auslandszahlung sparen wollen, zahlen Sie Ihre Rechnung online hier. Sie haben dafür eine Frist von 30 Tagen. Bis dahin muss Ihre Zahlung bei uns eingetroffen sein.
Warum wird dieser Transport nicht von der Krankenkasse übernommen bzw. warum bezahlt diesen Transport nicht das Rote Kreuz?
Die Krankenkasse übernimmt nur Transporte von oder zu einer medizinischen Einrichtung. Ein Wohnheim wird dabei nicht als medizinische Einrichtung angesehen. Daher ist die Rettungsdienst Tirol GmbH verpflichtet, dem Patienten/ der Patientin die Kosten des Transportes in Rechnung zu stellen. Die Tarife sind vom Land Tirol als Pauschaltarife - unabhängig von der tatsächlichen - Strecke genehmigt und fixiert, die Rettungsdienst GmbH hat hier keine Möglichkeit, eine Abänderung vorzunehmen.
Es gibt aber Rotkreuz-Bezirke, welche hier auf Antrag im Einzelfall (Teil-)Erstattungen vornehmen. Bitte wenden Sie sich in dieser Angelegenheit an Ihren Heimatbezirk bzw. jenen, bei welchem Sie Mitglied sind.
Liegt ein Transportschein vor und erfolgt der Krankentransport in die nächstgelegene, geeignete, ärztliche Einrichtung, werden medizinisch notwendige Transporte von der Krankenkasse bezahlt.
Krankentransporte über die Bundesländergrenze und Serientransporte unterliegen der Chefarztpflicht. Liegt VOR Antritt des Transportes keine Bewilligung des Krankentransportes von der Krankenkasse vor, ist mit der Ablehnung der Kostenübernahme zu rechnen.
Die Kostenübernahme entscheidet letztendlich immer Ihre Krankenkasse.
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Wenn zum Zeitpunkt des Krankentransportes keine Krankenversicherung besteht.
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Wenn zum Zeitpunkt des Krankentransportes kein ärztlicher Auftrag (Transportschein) vorliegt.
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Wenn der Krankentransport auf eigenen Wunsch des Patienten/ der Patientin oder in eine weiter entfernte ärztliche Einrichtung als notwendig (Verrechnung der Mehrkosten) erfolgt.
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Wenn der Krankentransport nicht in eine oder von einer ärztlichen Einrichtung durchgeführt wird (z.B. Krankentransport von Zuhause in ein Altenheim = Domizilwechsel).
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Wenn nach einem Unfall/ einer Erkrankung im Urlaubsort der anschließende Heimtransport oder die Überstellung vom behandelnden Krankenhaus in den Heimatort erfolgt.Transportkosten können durch eine Privatversicherung gedeckt werden.
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Wenn ein Krankentransport über die Bundesländergrenze oder Serientransporte ohne chefärztliche Bewilligung erfolgen.
Sofern ein deutscher Rettungsdienst einen Patienten/ eine Patientin in Tirol medizinisch versorgt, hat die ZAST diesen Transport zu verrechnen. Grundsätzlich wird diese Rechnung direkt an die betroffene Krankenkasse geschickt, sollte doch eine Rechnung an den Patienten/ die Patientin gesendet werden, so muss diese nicht bezahlt werden. Wenden Sie sich nach Erhalt der Rechnung direkt an Ihre Krankenkasse. Diese wird Sie über die weitere Vorgehensweise aufklären.
Der Hausnotruf/ Rufhilfe deckt nur die technische Einrichtung des Gerätes und das Call Center des Roten Kreuz ab. Im Alarmierungsfall wird der Rettungsdienst gerufen, was unabhängig von der Vorhaltung des Hausnotrufsystems/ Rufhilfesystems eine eigene Leistung nach dem Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 ist.
Diese Rechnung kann von uns weder direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden, noch greift hier das zwischenstaatliche europäische Krankenversicherungsabkommen, weil Sie als in Deutschland versicherte Person innerhalb Deutschlands versorgt wurden, was eine zwischenstaatliche Bearbeitung ausschließt. Wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse/ Versicherung und klären Sie die weitere Vorgehensweise ab.
Im Bereich Rettungstransport gilt ein vom Land Tirol jährlich festgelegter Pauschalbetrag, welcher unabhängig von der gefahrenen Transportstrecke in Rechnung zu stellen ist. Dieser Betrag wird jährlich ab 1. Mai angepasst und kann vom Rettungsdienst Tirol nicht verändert werden.
Im Bereich Krankentransport wird in erster Linie nach folgenden Tarifzonen anhand der gefahrenen Patientenkilometer verrechnet.
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Zone 1: 1 - 15 km
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Zone 2: 16 - 50 km
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Zone 3: 51 - 100 km
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Zone 4: 101 - 150 km
In weiterer Folge wird jeder zusätzliche Kilometer einzeln in Rechnung gestellt. Jede Zone wird mit einem vom Land Tirol genehmigten und fixierten Pauschaltarif in Rechnung gestellt und kann vom Rettungsdienst Tirol in der Folge nicht mehr verändert werden.
Der Rettungsdienst Tirol verrechnet für den Notärzt:inneneinsatz das Bereitstellen von Fahrzeug, Rettungsdienstpersonal und Material, somit nur das „Notarzteinsatzfahrzeug, nicht aber die notärztliche Leistung selbst. Der/Die Notärzt:in ist daher berechtigt, diese zusätzliche ärztliche Leistung in Rechnung zu stellen. Da der/die Notärzt:in nicht Teil des Systems der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützigen Rettungsdienst GmbH ist, kann eine gemeinsame Verrechnung nicht vorgenommen werde.


Kontakt zum Rettungsdienst
Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH
Bei Ihren Fragen und Anliegen nehmen Sie direkt Kontakt mit den Mitarbeiter_innen der entsprechenden Abteilung auf